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1292. Mai 29. Glogau.

4 Kal Jun.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Glogau, erlaubt seinen Bürgern von Glogau die Erbauung eines Kaufhauses und gewährt ihnen Freiheit von dem Zinse der Kaufkammern auf 9 Jahre, nach deren Ablauf jede Kammer jährlich 3 Vierdunge zinsen soll. Die Glogauer Weber dürfen noch 2 Jahre hindurch Gewand schneiden, müssen aber innerhalb dieser Zeit ihre Standplätze verkaufen, da nachmals Niemand in der Stadt, soll Gewand schneiden dürfen, der nicht eine Kammer im Kaufhause besitzt, ausgenommen einmal im Jahre am Jahrmarkt zu Maria Himmelfahrt, wo dann die von auswärts Tuche hier einführen und sich dazu Standplätze gemiethet haben, ihre Tuche hier feilbieten dürfen.

Z.: Otto Scholast. v. Glogau, Schyban de Deher (Dyhrn) mit seinem Bruder Dietrich Kast. v. Glogau, Bolco (Sulco?) Lassoticz, Thammo gen. Ryhm, Dietrich v. Pessna. Ausgef. durch den Hofnotar Heinrich.


In den Copialbüchern der Stadt Glogau dem sogen. lib. niger II. 1. n. dem sogen. liber cum cruce f. 6. Beide aus dem Anfange des XV. Jahrh.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.